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SK2 2016 2

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2016-03-23 · Deutsch GR
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Sachbeschädigung und Drohung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 5. Februar 2015, zwischen 11:05 Uhr und 11:10 Uhr, kam es in O.1_____, vor der Liegenschaft an der _____strasse, zu einer Auseinanderset- zung zwischen X._____ und A._____. In deren Verlauf soll X._____ A._____ eine Ohrfeige verpasst haben. Nach dieser Auseinandersetzung kehrte A._____ in ihre Wohnung zurück, wo sie den Vorfall ihrer Tochter Y._____ erzählte. Diese begab sich daraufhin in den Hof und zum Fahrzeug von X._____, um diese zur Rede zu stellen. Auf Höhe der Fahrertüre stehend klopfte Y._____ gegen die Autoscheibe und sagte zu X._____, welche sich im Fahrzeug befand, dass sie sie schlagen würde, wenn sie ihre Mutter noch einmal schlagen werde. B. Gleichentags stellte X._____ Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Drohung. Sie machte geltend, Y._____ habe ihr gedroht und gegen die Auto- scheibe und die Türe gepoltert, wobei eine Delle an der Fahrertüre entstanden sei. Ausserdem konstituierte sie sich als Zivil- und Strafklägerin. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft Graubün- den), gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung etc. D. Mit Parteimitteilung vom 6. Januar 2016 teilte die Jugendanwaltschaft Graubünden mit, dass die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung abge- schlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädi- gung und Drohung in Aussicht. E. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2016, mitgeteilt am 21. Ja- nuar 2016, stellte die Jugendanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Sachbeschädigung und Drohung ein. Die Verfahrenskosten wur- den dem Kanton auferlegt; Entschädigungen wurden keine gesprochen. Zur Be- gründung führte die Jugendanwaltschaft aus, dass Y._____ ihre "Drohung" an die Bedingung geknüpft habe, dass X._____ ihre Mutter nochmals schlagen würde. Damit sei X._____ in ihrer Freiheit nicht eingeschränkt worden, da diese bereits durch die geltende Rechtsordnung beschränkt werde, indem Art. 122 ff. StGB Körperverletzungen jeglichen Ausmasses unter Strafe stellten. Zudem sei X._____ durch die Äusserungen von Y._____ auch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sei daher schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Was die Sachbeschädigung an der Fahrzeugtüre

Seite 3 — 10 betreffe, so könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass diese von Y._____ verursacht worden sei. F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Teil- Einstellungsverfügung. Begründend führte sie aus, dass eine Zeugin namens B._____, wohnhaft in O.2_____, den Vorfall beobachtet habe. Die Polizei sei die- ser Spur nie nachgegangen, obwohl sie darauf hingewiesen habe. Zudem seien vom Schaden Fotos aufgenommen worden – sowohl von der Fahrertüre als auch vom Scheibenwischer. Während des Vorfalles habe sie sehr Angst gehabt um ihre beiden kleinen Kinder, welche sich im Fahrzeug befunden hätten. Auch habe sie sich nach dem Vorfall tagelang nicht mehr alleine aus dem Haus getraut. G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 forderte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführerin auf, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 18. Februar 2016 eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Be- schwerdeführerin wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten werde, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgereicht geleistet werde. Die eingeforderte Sicherheitsleistung wurde von der Beschwerde- führerin innert Frist nicht geleistet. H. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 brachte Y._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) vor, dass ihrerseits keine Sachbeschädigung vorge- fallen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin lediglich erläutert, dass sie sie schla- gen werde, falls sich ein solcher Vorfall wiederholen sollte. I. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 führte die Jugendanwalt- schaft Graubünden aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, während des Strafverfahrens oder spätestens nach Erhalt der Parteimitteilung geltend zu machen, dass es eine Zeugin gebe, welche die Auseinandersetzung von ihrem Balkon aus mitverfolgt hätte und entsprechende Aussagen dazu machen könnte, wie auch, dass der angeblich entstandene Sachschaden an der Fahrzeugtüre von der Polizei fotografisch festgehalten worden sei. Da die Aussagen der Zeugin möglicherweise Auswirkungen auf den Entscheid haben könnten, nehme die Ju- gendanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung zurück, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne.

Seite 4 — 10 J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) unterste- hen diesem Gesetz Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollen- deten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Unerheblich ist, ob es sich dabei um Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) oder einem andern Bundesgesetz handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Für die Verfol- gung und Beurteilung der Straftaten von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen ist die Jugendstraf- prozessordnung (JStPO; SR 312.1) anwendbar (vgl. Art. 1 JStPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so gelangen gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zur Anwendung, wobei diese im Lichte der jugendstrafrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO aus- zulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Zuständig für die Strafverfolgung von Ju- gendlichen im ganzen Kanton ist die Jugendanwaltschaft (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Sie ist Untersuchungsbehörde im Sin- ne der JStPO, entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Ju- gendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Sanktionen (Art. 16 Abs. 2 JStPO). Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft (Art. 7 Abs. 2 EGzStPO). b) Die am 15. Oktober 1997 geborene Beschwerdegegnerin war zum Tatzeit- punkt (5. Februar 2015) erst 17-jährig, sodass die ihr vorgeworfenen Taten nach dem JStG zu beurteilen sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist demzufolge die JStPO anwendbar. Zuständige Untersuchungsbehörde in der vorliegenden Ange- legenheit ist die Jugendanwaltschaft, welche denn auch die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung erlassen hat.

2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behand- lung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR

Seite 5 — 10 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Par- tei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfü- gung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch im Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JSt- PO sowie Art. 39 Abs. 1 JStPO). Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO). b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbe- standsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im End- entscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Maz- zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c) Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin durch die angezeigten Straftaten – sollten sie sich denn zugetragen haben – in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wurde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der Sach- beschädigung. Sie ist somit als geschädigte Person anzusehen. Im Übrigen hat

Seite 6 — 10 sie sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (StA act. 3.3), wes- halb ihr Parteistellung zukommt (vgl. Art. 18 lit. c JStPO) und sie zur Beschwerde- erhebung legitimiert ist (vgl. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Die Beschwerdefrist wurde ebenfalls eingehalten.

3. a) Die Jugendanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (KG act. A.3) aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, während des Strafverfahrens oder spätestens nach Erhalt der Parteimitteilung gel- tend zu machen, dass es eine Zeugin gebe, welche die fragliche Auseinanderset- zung von ihrem Balkon aus mitverfolgt hätte und entsprechende Aussagen dazu machen könnte, wie auch, dass der angeblich entstandene Sachschaden an der Fahrzeugtüre von der Polizei fotografisch festgehalten worden sei. Da die Aussa- gen der Zeugin möglicherweise Auswirkungen auf den Entscheid haben könnten, nehme die Jugendanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung zurück, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne. b) Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. statt vieler Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 393 StPO). Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit Rechtshängigkeit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis ver- liert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rah- men ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Die- ser Mechanismus wird durchbrochen, wo für die Vorinstanz die Möglichkeit der Wiedererwägung besteht. So sieht etwa Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vor, dass die Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Für die Möglichkeit der Wiedererwägung sprechen prozessökonomische Überlegungen (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Die Jugend- anwaltschaft geht offenbar davon aus, dass die Möglichkeit der Wiedererwägung auch im (jugend-)strafrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe, wenn sie aus- führt, dass sie aufgrund möglicher weiterer Beweismittel, welche die Beschwerde- führerin anzugeben bisher unterlassen habe, die angefochtene Einstellungsverfü- gung zurücknehme, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrie- ben werden könne. Zu bedenken ist indes, dass die StPO das prozessrechtliche Institut der Wiedererwägung grundsätzlich nicht kennt (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1; Niklaus Schmid, Grund- züge der Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung, recht 2010, S. 221 ff. [zit. Grundzüge], S. 222; ders., Handbuch des schweizerischen Strafpro-

Seite 7 — 10 zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 1839 [Fn. 3]). Dies gilt jedenfalls für Endentscheide: Rechtskräftige Urteile können mit Ausnahme ei- ner Revision gar nicht und eingestellte Strafverfahren nur unter bestimmten Vor- aussetzungen wiederaufgenommen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2.2 m.w.H.; tendenziell auch Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; Schmid, a.a.O., Rz. 1839; vgl. ferner Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 Rz. 19 f.). Dies ver- langt die Rechtssicherheit (PKG 1995 Nr. 32, E. 1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, a.a.O., Rz. 1838 f.). So hat denn auch das Bundes- gericht mit Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, dass das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden sei und ihn materiell selbst dann nicht mehr abändern könne, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweise. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung sei nicht möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Demgegenüber wird ins- besondere bei auf Dauer ausgerichteten Zwangsmassnahmen aus dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; für Zwangsmassnahmen im Besonderen Art. 197 StPO) eine Wiedererwägungsmöglichkeit abgeleitet (vgl. Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO). Gemäss Guidon sollen im Weiteren auch "Beschlüsse oder Verfügungen mit Dauerwirkung" – dazu zählt er etwa die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO), die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 ff. StPO), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft (Art. 136 ff. StPO) oder die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO) – an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und müssten deshalb grundsätzlich abänderbar sein, woraus sich für den Betroffenen die Möglichkeit ergebe, Wiedererwägungsgesu- che zu stellen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 466 m.w.H.; grundsätzlich gl.M. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 3b; Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 380 StPO; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 1839). Diese Auffassung korrespondiert mit der bun- desgerichtlichen Praxis, wonach mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung einhergeht, wenn die Um- stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der

Seite 8 — 10 Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu ma- chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a m.w.H.). Während sich also bei gewissen verfah- rensleitenden Verfügungen und Beschlüssen aus der Verfassung ein Anspruch auf Wiedererwägung ableiten lässt, steht eine Wiedererwägung von Endentschei- den gemäss StPO und JStPO ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht erforderlich. Eine Wiederer- wägung bei einer durch die erlassende Behörde als fehlerhaft angesehenen Ein- stellungsverfügung ist nach dem Ausgeführten somit ausgeschlossen (gl.A. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 123 vom 4. September 2014, E. 2; Lands- hut/Bosshard, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 323 StPO; in der Sache auch Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 1838 f.; a.A. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2b zu Art. 397 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1607; Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Werden den Strafverfolgungsbehörden dennoch Gründe für eine Wiedererwägung bzw. Wiederaufnahme während der Beschwerdefrist oder während des Beschwerdeverfahrens bekannt, so sind sie verpflichtet, diese den Beschwerdeinstanzen zu melden. Letztere haben solche Gründe gegebenenfalls zu berücksichtigen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 323 StPO; ihm folgend Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Im Übrigen können neue Tatsachen und Beweismittel auch von den Parteien geltend gemacht werden; im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich keine Novenbe- schränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines formell-rechtskräftig eingestellten Straf- verfahrens ist demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO möglich (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.3). Im Bereich der Jugendstrafrechtspflege kann nichts anderes gelten. c) Daraus erhellt, dass es der Jugendanwaltschaft im vorliegenden Beschwer- deverfahren verwehrt bleibt, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung in Wie- dererwägung zu ziehen. Insofern kommt ihrer Erklärung, sie nehme die angefoch- tene Einstellungsverfügung zurück, keine prozessrechtliche Bedeutung zu; jeden- falls hat sie nicht zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren sein Ende nimmt bzw. gegenstandslos wird. Dieses nimmt vielmehr seinen Fortgang. In diesem Zusam-

Seite 9 — 10 menhang ist indessen zu beachten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die eingeforderte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 innert der gesetzten Frist zu leisten. Wie der Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung des Vorsit- zenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Februar 2016 (KG act. D.2) dargelegt wurde, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird (Art. 383 Abs. 2 StPO). 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten wird. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – die formelle Rechtskraft der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung vorausgesetzt – eine erneute Befassung der Jugendanwaltschaft mit der vorliegenden Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zulässig ist.

5. a) Die Jugendanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Teil-Einstellungs- verfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton. Dement- sprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar vollständig unterlegen. Die Verfahrenskosten gehen in- dessen aufgrund der konkreten, sich aus vorstehenden Erwägungen ergebenden Umständen zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrah- men in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 500.00 als angemessen. c) Parteientschädigungen werden keine beantragt. Somit erübrigt sich, darü- ber zu befinden.

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) unterste- hen diesem Gesetz Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollen- deten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Unerheblich ist, ob es sich dabei um Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) oder einem andern Bundesgesetz handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Für die Verfol- gung und Beurteilung der Straftaten von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen ist die Jugendstraf- prozessordnung (JStPO; SR 312.1) anwendbar (vgl. Art. 1 JStPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so gelangen gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zur Anwendung, wobei diese im Lichte der jugendstrafrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO aus- zulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Zuständig für die Strafverfolgung von Ju- gendlichen im ganzen Kanton ist die Jugendanwaltschaft (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Sie ist Untersuchungsbehörde im Sin- ne der JStPO, entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Ju- gendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Sanktionen (Art. 16 Abs.

E. 2 a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behand- lung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR

Seite 5 — 10 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Par- tei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfü- gung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch im Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JSt- PO sowie Art. 39 Abs. 1 JStPO). Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO). b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbe- standsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im End- entscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Maz- zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c) Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin durch die angezeigten Straftaten – sollten sie sich denn zugetragen haben – in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wurde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der Sach- beschädigung. Sie ist somit als geschädigte Person anzusehen. Im Übrigen hat

Seite 6 — 10 sie sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (StA act. 3.3), wes- halb ihr Parteistellung zukommt (vgl. Art. 18 lit. c JStPO) und sie zur Beschwerde- erhebung legitimiert ist (vgl. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Die Beschwerdefrist wurde ebenfalls eingehalten.

E. 2.1 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines formell-rechtskräftig eingestellten Straf- verfahrens ist demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO möglich (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.3). Im Bereich der Jugendstrafrechtspflege kann nichts anderes gelten. c) Daraus erhellt, dass es der Jugendanwaltschaft im vorliegenden Beschwer- deverfahren verwehrt bleibt, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung in Wie- dererwägung zu ziehen. Insofern kommt ihrer Erklärung, sie nehme die angefoch- tene Einstellungsverfügung zurück, keine prozessrechtliche Bedeutung zu; jeden- falls hat sie nicht zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren sein Ende nimmt bzw. gegenstandslos wird. Dieses nimmt vielmehr seinen Fortgang. In diesem Zusam-

Seite 9 — 10 menhang ist indessen zu beachten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die eingeforderte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 innert der gesetzten Frist zu leisten. Wie der Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung des Vorsit- zenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Februar 2016 (KG act. D.2) dargelegt wurde, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird (Art. 383 Abs. 2 StPO).

E. 3 a) Die Jugendanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (KG act. A.3) aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, während des Strafverfahrens oder spätestens nach Erhalt der Parteimitteilung gel- tend zu machen, dass es eine Zeugin gebe, welche die fragliche Auseinanderset- zung von ihrem Balkon aus mitverfolgt hätte und entsprechende Aussagen dazu machen könnte, wie auch, dass der angeblich entstandene Sachschaden an der Fahrzeugtüre von der Polizei fotografisch festgehalten worden sei. Da die Aussa- gen der Zeugin möglicherweise Auswirkungen auf den Entscheid haben könnten, nehme die Jugendanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung zurück, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne. b) Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. statt vieler Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 393 StPO). Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit Rechtshängigkeit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis ver- liert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rah- men ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Die- ser Mechanismus wird durchbrochen, wo für die Vorinstanz die Möglichkeit der Wiedererwägung besteht. So sieht etwa Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vor, dass die Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Für die Möglichkeit der Wiedererwägung sprechen prozessökonomische Überlegungen (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Die Jugend- anwaltschaft geht offenbar davon aus, dass die Möglichkeit der Wiedererwägung auch im (jugend-)strafrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe, wenn sie aus- führt, dass sie aufgrund möglicher weiterer Beweismittel, welche die Beschwerde- führerin anzugeben bisher unterlassen habe, die angefochtene Einstellungsverfü- gung zurücknehme, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrie- ben werden könne. Zu bedenken ist indes, dass die StPO das prozessrechtliche Institut der Wiedererwägung grundsätzlich nicht kennt (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1; Niklaus Schmid, Grund- züge der Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung, recht 2010, S. 221 ff. [zit. Grundzüge], S. 222; ders., Handbuch des schweizerischen Strafpro-

Seite 7 — 10 zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 1839 [Fn. 3]). Dies gilt jedenfalls für Endentscheide: Rechtskräftige Urteile können mit Ausnahme ei- ner Revision gar nicht und eingestellte Strafverfahren nur unter bestimmten Vor- aussetzungen wiederaufgenommen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2.2 m.w.H.; tendenziell auch Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; Schmid, a.a.O., Rz. 1839; vgl. ferner Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 Rz. 19 f.). Dies ver- langt die Rechtssicherheit (PKG 1995 Nr. 32, E. 1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, a.a.O., Rz. 1838 f.). So hat denn auch das Bundes- gericht mit Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, dass das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden sei und ihn materiell selbst dann nicht mehr abändern könne, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweise. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung sei nicht möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Demgegenüber wird ins- besondere bei auf Dauer ausgerichteten Zwangsmassnahmen aus dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; für Zwangsmassnahmen im Besonderen Art. 197 StPO) eine Wiedererwägungsmöglichkeit abgeleitet (vgl. Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO). Gemäss Guidon sollen im Weiteren auch "Beschlüsse oder Verfügungen mit Dauerwirkung" – dazu zählt er etwa die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO), die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 ff. StPO), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft (Art. 136 ff. StPO) oder die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO) – an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und müssten deshalb grundsätzlich abänderbar sein, woraus sich für den Betroffenen die Möglichkeit ergebe, Wiedererwägungsgesu- che zu stellen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 466 m.w.H.; grundsätzlich gl.M. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 3b; Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 380 StPO; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 1839). Diese Auffassung korrespondiert mit der bun- desgerichtlichen Praxis, wonach mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung einhergeht, wenn die Um- stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der

Seite 8 — 10 Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu ma- chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a m.w.H.). Während sich also bei gewissen verfah- rensleitenden Verfügungen und Beschlüssen aus der Verfassung ein Anspruch auf Wiedererwägung ableiten lässt, steht eine Wiedererwägung von Endentschei- den gemäss StPO und JStPO ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht erforderlich. Eine Wiederer- wägung bei einer durch die erlassende Behörde als fehlerhaft angesehenen Ein- stellungsverfügung ist nach dem Ausgeführten somit ausgeschlossen (gl.A. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 123 vom 4. September 2014, E. 2; Lands- hut/Bosshard, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 323 StPO; in der Sache auch Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 1838 f.; a.A. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2b zu Art. 397 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1607; Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Werden den Strafverfolgungsbehörden dennoch Gründe für eine Wiedererwägung bzw. Wiederaufnahme während der Beschwerdefrist oder während des Beschwerdeverfahrens bekannt, so sind sie verpflichtet, diese den Beschwerdeinstanzen zu melden. Letztere haben solche Gründe gegebenenfalls zu berücksichtigen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 323 StPO; ihm folgend Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Im Übrigen können neue Tatsachen und Beweismittel auch von den Parteien geltend gemacht werden; im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich keine Novenbe- schränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten wird. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – die formelle Rechtskraft der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung vorausgesetzt – eine erneute Befassung der Jugendanwaltschaft mit der vorliegenden Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zulässig ist.

E. 5 a) Die Jugendanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Teil-Einstellungs- verfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton. Dement- sprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar vollständig unterlegen. Die Verfahrenskosten gehen in- dessen aufgrund der konkreten, sich aus vorstehenden Erwägungen ergebenden Umständen zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrah- men in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 500.00 als angemessen. c) Parteientschädigungen werden keine beantragt. Somit erübrigt sich, darü- ber zu befinden.

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 2

30. März 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar Nydegger In der jugendstrafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendan- waltschaft, vom 20. Januar 2016, mitgeteilt am 21. Januar 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Sachbeschädigung und Drohung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 5. Februar 2015, zwischen 11:05 Uhr und 11:10 Uhr, kam es in O.1_____, vor der Liegenschaft an der _____strasse, zu einer Auseinanderset- zung zwischen X._____ und A._____. In deren Verlauf soll X._____ A._____ eine Ohrfeige verpasst haben. Nach dieser Auseinandersetzung kehrte A._____ in ihre Wohnung zurück, wo sie den Vorfall ihrer Tochter Y._____ erzählte. Diese begab sich daraufhin in den Hof und zum Fahrzeug von X._____, um diese zur Rede zu stellen. Auf Höhe der Fahrertüre stehend klopfte Y._____ gegen die Autoscheibe und sagte zu X._____, welche sich im Fahrzeug befand, dass sie sie schlagen würde, wenn sie ihre Mutter noch einmal schlagen werde. B. Gleichentags stellte X._____ Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Drohung. Sie machte geltend, Y._____ habe ihr gedroht und gegen die Auto- scheibe und die Türe gepoltert, wobei eine Delle an der Fahrertüre entstanden sei. Ausserdem konstituierte sie sich als Zivil- und Strafklägerin. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft Graubün- den), gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung etc. D. Mit Parteimitteilung vom 6. Januar 2016 teilte die Jugendanwaltschaft Graubünden mit, dass die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung abge- schlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädi- gung und Drohung in Aussicht. E. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2016, mitgeteilt am 21. Ja- nuar 2016, stellte die Jugendanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Sachbeschädigung und Drohung ein. Die Verfahrenskosten wur- den dem Kanton auferlegt; Entschädigungen wurden keine gesprochen. Zur Be- gründung führte die Jugendanwaltschaft aus, dass Y._____ ihre "Drohung" an die Bedingung geknüpft habe, dass X._____ ihre Mutter nochmals schlagen würde. Damit sei X._____ in ihrer Freiheit nicht eingeschränkt worden, da diese bereits durch die geltende Rechtsordnung beschränkt werde, indem Art. 122 ff. StGB Körperverletzungen jeglichen Ausmasses unter Strafe stellten. Zudem sei X._____ durch die Äusserungen von Y._____ auch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sei daher schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Was die Sachbeschädigung an der Fahrzeugtüre

Seite 3 — 10 betreffe, so könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass diese von Y._____ verursacht worden sei. F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Teil- Einstellungsverfügung. Begründend führte sie aus, dass eine Zeugin namens B._____, wohnhaft in O.2_____, den Vorfall beobachtet habe. Die Polizei sei die- ser Spur nie nachgegangen, obwohl sie darauf hingewiesen habe. Zudem seien vom Schaden Fotos aufgenommen worden – sowohl von der Fahrertüre als auch vom Scheibenwischer. Während des Vorfalles habe sie sehr Angst gehabt um ihre beiden kleinen Kinder, welche sich im Fahrzeug befunden hätten. Auch habe sie sich nach dem Vorfall tagelang nicht mehr alleine aus dem Haus getraut. G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 forderte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführerin auf, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 18. Februar 2016 eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Be- schwerdeführerin wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten werde, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgereicht geleistet werde. Die eingeforderte Sicherheitsleistung wurde von der Beschwerde- führerin innert Frist nicht geleistet. H. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 brachte Y._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) vor, dass ihrerseits keine Sachbeschädigung vorge- fallen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin lediglich erläutert, dass sie sie schla- gen werde, falls sich ein solcher Vorfall wiederholen sollte. I. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 führte die Jugendanwalt- schaft Graubünden aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, während des Strafverfahrens oder spätestens nach Erhalt der Parteimitteilung geltend zu machen, dass es eine Zeugin gebe, welche die Auseinandersetzung von ihrem Balkon aus mitverfolgt hätte und entsprechende Aussagen dazu machen könnte, wie auch, dass der angeblich entstandene Sachschaden an der Fahrzeugtüre von der Polizei fotografisch festgehalten worden sei. Da die Aussagen der Zeugin möglicherweise Auswirkungen auf den Entscheid haben könnten, nehme die Ju- gendanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung zurück, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne.

Seite 4 — 10 J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) unterste- hen diesem Gesetz Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollen- deten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Unerheblich ist, ob es sich dabei um Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) oder einem andern Bundesgesetz handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Für die Verfol- gung und Beurteilung der Straftaten von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen ist die Jugendstraf- prozessordnung (JStPO; SR 312.1) anwendbar (vgl. Art. 1 JStPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so gelangen gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zur Anwendung, wobei diese im Lichte der jugendstrafrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO aus- zulegen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 JStPO). Zuständig für die Strafverfolgung von Ju- gendlichen im ganzen Kanton ist die Jugendanwaltschaft (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Sie ist Untersuchungsbehörde im Sin- ne der JStPO, entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Ju- gendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Sanktionen (Art. 16 Abs. 2 JStPO). Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft (Art. 7 Abs. 2 EGzStPO). b) Die am 15. Oktober 1997 geborene Beschwerdegegnerin war zum Tatzeit- punkt (5. Februar 2015) erst 17-jährig, sodass die ihr vorgeworfenen Taten nach dem JStG zu beurteilen sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist demzufolge die JStPO anwendbar. Zuständige Untersuchungsbehörde in der vorliegenden Ange- legenheit ist die Jugendanwaltschaft, welche denn auch die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung erlassen hat.

2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behand- lung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR

Seite 5 — 10 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Par- tei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfü- gung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch im Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JSt- PO sowie Art. 39 Abs. 1 JStPO). Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO). b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbe- standsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im End- entscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Maz- zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c) Ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin durch die angezeigten Straftaten – sollten sie sich denn zugetragen haben – in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wurde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der Sach- beschädigung. Sie ist somit als geschädigte Person anzusehen. Im Übrigen hat

Seite 6 — 10 sie sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (StA act. 3.3), wes- halb ihr Parteistellung zukommt (vgl. Art. 18 lit. c JStPO) und sie zur Beschwerde- erhebung legitimiert ist (vgl. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Die Beschwerdefrist wurde ebenfalls eingehalten.

3. a) Die Jugendanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (KG act. A.3) aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, während des Strafverfahrens oder spätestens nach Erhalt der Parteimitteilung gel- tend zu machen, dass es eine Zeugin gebe, welche die fragliche Auseinanderset- zung von ihrem Balkon aus mitverfolgt hätte und entsprechende Aussagen dazu machen könnte, wie auch, dass der angeblich entstandene Sachschaden an der Fahrzeugtüre von der Polizei fotografisch festgehalten worden sei. Da die Aussa- gen der Zeugin möglicherweise Auswirkungen auf den Entscheid haben könnten, nehme die Jugendanwaltschaft die angefochtene Einstellungsverfügung zurück, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne. b) Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. statt vieler Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 393 StPO). Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit Rechtshängigkeit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis ver- liert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rah- men ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Die- ser Mechanismus wird durchbrochen, wo für die Vorinstanz die Möglichkeit der Wiedererwägung besteht. So sieht etwa Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vor, dass die Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Für die Möglichkeit der Wiedererwägung sprechen prozessökonomische Überlegungen (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Die Jugend- anwaltschaft geht offenbar davon aus, dass die Möglichkeit der Wiedererwägung auch im (jugend-)strafrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe, wenn sie aus- führt, dass sie aufgrund möglicher weiterer Beweismittel, welche die Beschwerde- führerin anzugeben bisher unterlassen habe, die angefochtene Einstellungsverfü- gung zurücknehme, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrie- ben werden könne. Zu bedenken ist indes, dass die StPO das prozessrechtliche Institut der Wiedererwägung grundsätzlich nicht kennt (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1; Niklaus Schmid, Grund- züge der Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung, recht 2010, S. 221 ff. [zit. Grundzüge], S. 222; ders., Handbuch des schweizerischen Strafpro-

Seite 7 — 10 zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 1839 [Fn. 3]). Dies gilt jedenfalls für Endentscheide: Rechtskräftige Urteile können mit Ausnahme ei- ner Revision gar nicht und eingestellte Strafverfahren nur unter bestimmten Vor- aussetzungen wiederaufgenommen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2.2 m.w.H.; tendenziell auch Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; Schmid, a.a.O., Rz. 1839; vgl. ferner Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 Rz. 19 f.). Dies ver- langt die Rechtssicherheit (PKG 1995 Nr. 32, E. 1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, a.a.O., Rz. 1838 f.). So hat denn auch das Bundes- gericht mit Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, dass das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden sei und ihn materiell selbst dann nicht mehr abändern könne, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweise. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung sei nicht möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Demgegenüber wird ins- besondere bei auf Dauer ausgerichteten Zwangsmassnahmen aus dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; für Zwangsmassnahmen im Besonderen Art. 197 StPO) eine Wiedererwägungsmöglichkeit abgeleitet (vgl. Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO). Gemäss Guidon sollen im Weiteren auch "Beschlüsse oder Verfügungen mit Dauerwirkung" – dazu zählt er etwa die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO), die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 ff. StPO), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privat- klägerschaft (Art. 136 ff. StPO) oder die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO) – an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und müssten deshalb grundsätzlich abänderbar sein, woraus sich für den Betroffenen die Möglichkeit ergebe, Wiedererwägungsgesu- che zu stellen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 466 m.w.H.; grundsätzlich gl.M. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 3b; Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 380 StPO; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 1839). Diese Auffassung korrespondiert mit der bun- desgerichtlichen Praxis, wonach mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung einhergeht, wenn die Um- stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der

Seite 8 — 10 Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu ma- chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a m.w.H.). Während sich also bei gewissen verfah- rensleitenden Verfügungen und Beschlüssen aus der Verfassung ein Anspruch auf Wiedererwägung ableiten lässt, steht eine Wiedererwägung von Endentschei- den gemäss StPO und JStPO ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht erforderlich. Eine Wiederer- wägung bei einer durch die erlassende Behörde als fehlerhaft angesehenen Ein- stellungsverfügung ist nach dem Ausgeführten somit ausgeschlossen (gl.A. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 123 vom 4. September 2014, E. 2; Lands- hut/Bosshard, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 323 StPO; in der Sache auch Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 1838 f.; a.A. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2b zu Art. 397 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1607; Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Werden den Strafverfolgungsbehörden dennoch Gründe für eine Wiedererwägung bzw. Wiederaufnahme während der Beschwerdefrist oder während des Beschwerdeverfahrens bekannt, so sind sie verpflichtet, diese den Beschwerdeinstanzen zu melden. Letztere haben solche Gründe gegebenenfalls zu berücksichtigen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 323 StPO; ihm folgend Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Im Übrigen können neue Tatsachen und Beweismittel auch von den Parteien geltend gemacht werden; im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich keine Novenbe- schränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines formell-rechtskräftig eingestellten Straf- verfahrens ist demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO möglich (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.3). Im Bereich der Jugendstrafrechtspflege kann nichts anderes gelten. c) Daraus erhellt, dass es der Jugendanwaltschaft im vorliegenden Beschwer- deverfahren verwehrt bleibt, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung in Wie- dererwägung zu ziehen. Insofern kommt ihrer Erklärung, sie nehme die angefoch- tene Einstellungsverfügung zurück, keine prozessrechtliche Bedeutung zu; jeden- falls hat sie nicht zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren sein Ende nimmt bzw. gegenstandslos wird. Dieses nimmt vielmehr seinen Fortgang. In diesem Zusam-

Seite 9 — 10 menhang ist indessen zu beachten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die eingeforderte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.00 innert der gesetzten Frist zu leisten. Wie der Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung des Vorsit- zenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Februar 2016 (KG act. D.2) dargelegt wurde, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird (Art. 383 Abs. 2 StPO). 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten wird. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – die formelle Rechtskraft der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung vorausgesetzt – eine erneute Befassung der Jugendanwaltschaft mit der vorliegenden Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zulässig ist.

5. a) Die Jugendanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Teil-Einstellungs- verfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton. Dement- sprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar vollständig unterlegen. Die Verfahrenskosten gehen in- dessen aufgrund der konkreten, sich aus vorstehenden Erwägungen ergebenden Umständen zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrah- men in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 500.00 als angemessen. c) Parteientschädigungen werden keine beantragt. Somit erübrigt sich, darü- ber zu befinden.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: